Wer in eine unrenovierte Wohnung einzieht, muss sie nicht in renoviertem Zustand wieder an den Vermieter zurückgeben – das hat der BGH schon 2015 entschieden. Was aber, wenn der Zustand der Wohnung sich im Laufe des Mietverhältnisses verschlechtert?
Grundsatz: Wohnung im Ursprungszustand zurückgeben
In dem Fall kann der Vermieter nicht einfach den Mieter zur Renovierung verpflichten. Der Mieter muss die Wohnung nicht in einen besseren Zustand versetzen als den, in dem er sie vorgefunden hat.
Den Zustand wiederherzustellen, in dem die Wohnung vermietet wurde, ist aber nicht praktikabel – man kann schließlich nicht ein bisschen renovieren, so dass die Wohnung dann wieder so unrenoviert ist, wie sie beim Einzug war.
Mieter wollte, dass Vermieter Schönheitsreparaturen zahlt
In dieser Frage hat der BGH gestern ein Urteil gefällt. Geklagt hatte ein Mieter, der seit 2002 in einer Berliner Mietwohnung lebt, die ihm unrenoviert übergeben worden war. Nach 18 Jahren war war einiges an der Wohnung zu tun. Der Mann wollte, dass der Vermieter die Kosten fürs Streichen und Tapezieren übernimmt. Der Vermieter weigerte sich.
Hinweis: Konflikte um Schönheitsreparaturen
Grundsätzlich sind Vermieter für Schönheitsreparaturen zuständig. In beinahe allen Fällen wälzen sie diese Pflicht auf die Mieter ab. Viele dieser Klauseln sind aber unwirksam.
BGH: Kosten für Schönheitsreparatur werden geteilt
Die Lösung des BGH: Der Mieter kann von seinem Vermieter verlangen, dass die Wohnung renoviert wird. Der Mieter muss sich allerdings an den Kosten dafür beteiligen. Beide Parteien müssen dann in der Regel jeweils die Hälfte der Kosten der Schönheitsreparatur tragen.
Der Haken daran: Normalerweise müssen Vermieter Handwerker schicken, so dass die Schönheitsreparaturen deutlich teurer werden als wenn der Mieter sie selbst durchführen darf. Kommt der Vermieter dieser Pflicht aber nicht nach und gerät in Verzug, kann der Mieter selbst die Renovierung durchführen und vom Vermieter die Hälfte der Kosten fordern.
Mieter auf anwaltliche Hilfe angewiesen
Nach diesem Urteil ist zu erwarten, dass es in Zukunft deutlich mehr Konflikte um die Übernahme von Kosten für Schönheitsreparaturen geben wird. Wer davon betroffen ist, sollte nicht erwarten, dass der Vermieter automatisch seinen Pflichten nachkommt, sondern sich frühzeitig Hilfe bei einem spezialisierten Rechtsanwalt suchen.
Achtung: Entscheidung gilt nur bei fortgesetztem Mietverhältnis
Die aktuelle Entscheidung gilt nur für den Fall, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Im Falle eines Auszugs muss der Mieter die Wohnung, wenn er sie unrenoviert übernommen hat, nicht in einem renovierten Zustand herausgeben. Es ist dann allein Sache des Vermieters, die Wohnung zu reparieren. Der Mieter muss sich dann nicht an den Kosten beteiligen.
Quellen:
schrieb am 17.07.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit einem Jahr haben wir immer mehr werdenden Schimmel in der Wohnung! Ich habe mittlerweile Asthma und wir sollten gem. der ÖRA die Miete gekürzt haben.
Nun hat mich die Vermieterin verklagt und ich stehe ohne Anwalt da! Es gibt ausreichend Zeugen, aber ich kann nichts machen? Ich habe eine Fristverlängerung bis zum 04.08. erhalten!
Mit freundlichen Grüßen
Jona Weide
schrieb am 17.07.2020
Guten Tag Frau Weide,
Sie haben bei uns die Möglichkeit über die Erstberatung für den Bereich Miete einen Rechtsanwalt bei uns zum Festpreis zu konsultieren.
Ihr Team bei Atornix