Verkehrsstrafrecht

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Sobald Sie einen Brief von der Staatsanwaltschaft erhalten haben, sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen, da bei Verkehrsstraftaten im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe droht.
Sobald es Neuigkeiten zu Ihrem Fall gibt, meldet sich unsere Partnerkazlei bei Ihnen.
Nein, Sie haben keine Pflicht mit der Polizei zu sprechen oder einer polizeilichen Einladung zu folgen. Einer unserer Partneranwälte meldet sich bei der Behörde und teilt dort mit, dass Sie Ihre Aussage verweigern.
Ist Ihr Strafbefehl anfechtbar, stellt Ihr Rechtsanwalt eine Verteidigungsanzeige gegenüber der Strafverfolgungsbehörde und beantragt zugleich Einsicht in die Ermittlungsakte. Im nächsten Schritt erhebt er fristgerecht Einspruch und stimmt das weitere Vorgehen mit Ihnen ab.
Die Erfolgsaussichten hängen immer von dem individuellen Fall ab, weshalb zunächst Einsicht in die Akten benötigt wird. Wenn die Akteneinsicht vorhanden ist, meldet sich der Rechtsanwalt mit seiner Einschätzung.
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Entscheiden Sie sich für eines der Beratungsangebote, übernimmt der Rechtsanwalt Ihre außergerichtliche und ggf. gerichtliche Vertretung.
In Kürze
So gehen Sie vor
Das Verkehrsstrafrecht ist ein Teilbereich des Verkehrsrechts, aber auch des Strafrechts. Seine Aufgabe besteht in der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Verkehrsstraftaten sind schwerwiegende Verkehrsdelikte, die härter geahndet werden.
In der Systematik der Rechtsgebiete ist das Verkehrsstrafrecht ein Nebenbereich des eigentlichen Strafrechts. Es erfasst Verkehrsdelikte, die nicht als Ordnungswidrigkeiten, sondern als Straftat geahndet werden. Die Regeln und Sanktionen für Verkehrsstraftaten werden wie für alle anderen Straftaten auch im Strafgesetzbuch (StGB) festgehalten. Gleichzeitig ist das Verkehrsstrafrecht ein Teilbereich des allgemeinen Verkehrsrechts.
Das Verkehrsrecht als Bestandteil des Verkehrswesens umfasst alle Rechtsnormen, die mit dem Verkehr als der Ortsveränderung von Personen sowie Gütern zusammenhängen. Neben dem Straßenverkehrsrecht beinhaltet es auch die rechtlichen Regelungen für andere Mobilitätsformen, beispielsweise für die Luftfahrt oder für den Eisenbahnverkehr.
Mit dem Straßenverkehrsrecht kommen praktisch alle Bürger tagtäglich in Berührung, da es unter anderem sämtliche Beziehungen der verschiedenen Verkehrsteilnehmer untereinander regelt. Jedoch handelt es sich dabei um kein in sich abgeschlossenes Rechtsgebiet. Vielmehr untergliedert es sich in die folgenden Teilbereiche:
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Ordnungswidrigkeiten überwiegend durch Fahrlässigkeit zustande kommen, während Straftaten auf vorsätzlichem Handeln beruhen. Aufgrund ihrer Schwere stellen Verkehrsstraftaten zudem eine größere Bedrohung für die Sicherheit auf der Straße dar.
Die Strafe fällt härter aus als bei Ordnungswidrigkeiten. In der Regel führen sie zu einer Verhandlung vor Gericht. Verkehrsstraftaten können mit einer Geldstrafe oder mit einer – gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe geahndet werden.
Außerdem ziehen sie meist ein Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis sowie einen Eintrag ins Flensburger Zentralregister nach sich. Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden dagegen mit einem Bußgeld und gegebenenfalls mit einem Eintrag in Flensburg geahndet. Wer eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begeht, gilt anders als ein verurteilter Verkehrsstraftäter nicht als vorbestraft.
Hinweis: Eintrag in Flensburg und MPU
Verkehrsstraftäter erhalten für ihre Tat meist drei Punkte im Flensburg. Bei acht Punkten erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis. Falls eine Verkehrsstraftat mit Alkohol oder Drogen am Steuer begangen wurde, müssen Sie einen MPU Ablauf (medizinisch-psychologische Untersuchung) ebenfalls durchlaufen.
In den Bereich der Verkehrsstraftaten fallen die folgenden schwerwiegenden Verkehrsdelikte:
Ebenso wie das allgemeine Strafrecht unterscheidet das Verkehrsstrafrecht zwischen einem Anfangsverdacht, einem hinreichenden und einem dringenden Tatverdacht. Ein hinreichender Tatverdacht ist auch im Verkehrsstrafrecht gegeben, wenn aufgrund der vorläufigen Bewertung einer Verkehrsstraftat mit Wahrscheinlichkeit eine spätere Verurteilung zu erwarten ist.
Jedoch besitzt die zuständige Staatsanwaltschaft einen gewissen Entscheidungsspielraum. Generell gilt, dass bei einem hinreichenden Tatverdacht eine spätere Verurteilung aufgrund der Beweislage wahrscheinlicher ist als ein Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens.
Das Strafverfahren im Verkehrsstrafrecht beginnt mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft und die zuständigen Polizeibehörden sind verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, sobald ein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat besteht, der sich beispielsweise aus einer Anzeige ergibt.
Ausnahmen von dieser Pflicht gelten lediglich für sogenannte Antragsdelikte. Eine Verfolgung findet nur dann statt, wenn es einen Strafantrag gibt oder ein besonderes öffentliches Strafinteresse gegeben ist.
Während des Ermittlungsverfahrens wird festgestellt, ob es genügend Anhaltspunkte gibt, um gegen den Beschuldigten Anklage vor dem Verkehrsstrafgericht zu erheben. Sofern sich im Verlauf des Ermittlungsverfahrens ein hinreichender Tatverdacht ergibt, erfolgt die Anklageerhebung. Weitere Verfahrensschritte in einem verkehrsstrafrechtlichen Prozess sind das Zwischenverfahren, das Hauptverfahren, gegebenenfalls ein Rechtsmittelverfahren und schließlich das Vollstreckungsverfahren.
Das Ermittlungsverfahren wird vorläufig eingestellt, wenn gegen den Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht besteht. In diesem Fall gibt es für die Staatsanwaltschaft keinen Grund, Anklage vor einem Strafgericht zu erheben.
Eine Einstellung des Verfahrens ist auch möglich, wenn die Schuld des Täters nur gering ist und kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung vorliegt. Hierfür ist die Zustimmung des für das Verfahren zuständigen Strafgerichts nötig. Nach der Einstellung des Verfahrens erfolgt keine Eintragung des Beschuldigten in das polizeiliche Führungszeugnis.
Ein ohne sogenannten Strafklageverbrauch eingestelltes Ermittlungsverfahren kann allerdings zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden, wenn beispielsweise das Opfer einer Verkehrsstraftat gegen die Verfahrenseinstellung Beschwerde einlegt.
Anders als bei den Bußgeldern für Ordnungswidrigkeiten ist das Strafmaß für eine Verkehrsstraftat nicht starr festgelegt, sondern wird vor Gericht verhandelt und entschieden. Urteilsrelevant sind die jeweils konkreten Umstände eines Tathergangs. Die professionelle Vertretung durch einen auf Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist für den Ausgang eines solchen Strafprozesses daher oft von entscheidender Bedeutung.
Hinweis: Strafbefehl ohne Gerichtsverhandlung
Wenn der Täter, der Ablauf und das Ausmaß der Schuld bei einer Verkehrsstraftat eindeutig bekannt sind, kann ein Strafbefehl auch ohne vorhergehendes Gerichtsverfahren erfolgen. Er wird rechtskräftig, wenn innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch erfolgt.
Bei den sogenannten Katalogstraftaten im Verkehrsstrafrecht wird den Tätern zusätzlich zu einer Geld- oder Gefängnisstrafe in der Regel auch die Fahrerlaubnis entzogen. Nach dem Ablauf der Sperrfrist müssen Sie diese neu beantragen. Zu den Katalogtaten gehören das
Bei Nötigung, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr kann das Gericht zusätzlich zu anderen Strafen außerdem ein Fahrverbot verhängen. Es gilt für einen bis drei Monate, die Fahrerlaubnis muss danach nicht neu beantragt werden. Fahranfänger müssen außerdem damit rechnen, dass ihre Probezeit verlängert wird.
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